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Erbschaft
Wir beraten Sie umfassend unter Einbezug der vorsorge- und bankspezifischen, steuerlichen und erbrechtlichen Aspekte. Zudem schauen wir uns die individuelle Nachlassregelung an. Wenn es weder ein Testament noch einen Erbvertrag gibt, kommen gesetzliche Regelungen zur Anwendung, die aber nicht Ihren individuellen Bedürfnissen entsprechen müssen. Grundsätzlich empfehlen wir die klare Nachlassregelung im Vorfeld. Dabei beraten wir Sie auch zum Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag. Letzteren schliesst der Erblasser mit mindestens einer weiteren Partei. Die Bindungswirkung dieses Vertrages ist sehr hoch, er lässt sich einseitig nicht ändern. Der wichtigste Unterschied zum Testament besteht darin, dass die Vertragsschliessenden den Inhalt des Erbvertrages kennen. Die Erben wissen also im Vorfeld um den Nachlass. Der Erbvertrag ist durch einen Notar zu beurkunden. Bei der Unterzeichnung müssen zwei Zeugen zugegen sein. Seine Aufbewahrung regelt der § 112 Ziff. 4 der Notariatsverordnung: Der Notar wird ihn aufbewahren, wenn die Vertragsparteien gemeinschaftlich wünschen, dass der Erbvertrag im Erbfall amtlich eröffnet wird. Ansonsten ist auch die private Aufbewahrung möglich. Die Auslegung erfolgt nach dem Vertrauensprinzip gemäss der Regelungen im Obligationenrecht. Auch dies ist ein Unterschied zum Testament, dessen Auslegung nach dem Willensprinzip erfolgt.
Das Thema der Erbschaft ist mit vielen Emotionen verbunden. Wir beraten und vertreten Sie sachlich und gleichzeitig mit grossem Einfühlungsvermögen. Diese Angelegenheiten können Sie uns anvertrauen:
Wir bieten folgende Dienstleistungen an
Erbschaft
- Erbverträge
- Erstellen von Testamenten
- Beratung und Vertretung in Erbrechtsfragen
- Willensvollstreckung
- Nachlassregelungen und -liquidation
Nachlassregelungen und -liquidation bei der Erbschaft
Es gibt Fälle, in denen Sie eine amtliche Liquidation nach Artikel 593 ZGB verlangen sollten. Das ist insbesondere dann gegeben, wenn Sie nicht wissen, ob der Nachlass überschuldet ist. Sie müssen dann weder das Erbe ausschlagen noch es unter öffentlichem Inventar annehmen. Die amtliche Liquidation wird nur dann nicht gewährt, wenn einer Ihrer Miterben die Annahme des Erbes erklärt. Wir unterstützen Sie in solchen Fällen.